Satzung
vom 20.4.1977, geändert am 21.03.2000
I. Rechtsform und Zweck
§ 1 Name und Sitz
Der am 20.4.1958 gegründete Verein führt den Namen "Schwimmclub Oberursel 1958 e. V." (SCO) und hat seinen Sitz in Oberursel/Ts.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, militärischen, beruflichen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen.Zu diesem Zweck betreibt und fördert er
- den Breiten- und Leistungssport, bevorzugt im Bereich des Schwimmsportes
- die sportliche Freizeitgestaltung durch ein Angebot
altersgemäßer Sportarten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Schulen und kommunalen Institutionen
- die aktive Freizeitgestaltung
- nationale und internationale Begegnungen.
Die Jugendarbeit soll dabei vorrangig betrieben werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der "Schwimmclub Oberursel 1958 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VereinsEs darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern über 16 Jahren
2. jugendlichen Mitgliedern unter 16 Jahren
3. Ehrenmitgliedern
4. korporativen Mitgliedern
5. Gastmitgliedern. Gastmitglieder sind Personen, die dem Verein nur für eine bestimmte Zeit angehören.
6. fördernden Mitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden, ausgenommen § 5 Ziff. 3.
3. Bei Minderjährigen muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.
4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Es sollen nur solche Personen vorgeschlagen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens zehn Jahre Mitglied des Vereins sind.
5. Die Gastmitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung, aus der die Dauer hervorgeht, und der Bezahlung des jeweiligen Beitrages erworben.
6. Der Erwerb der korporativen Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages.
7. Die fördernde Mitgliedschaft kann beim Vorstand schriftlich beantragt werden und enthält die Erklärung, das sportliche Angebot des Vereins nicht zu nutzen. Für diese Mitglieder kann die Mitgliederversammlung einen verminderten Jahresbeitrag beschließen.
8. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung des Vereins sowie die der übergeordneten Verbände anerkannt.
§ 7 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft tritt in Kraft, wenn sie der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang ablehnt und die einmalige Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag entrichtet wurden. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.Die Mitgliedschaft von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern (§ 5 Ziff. 1 und 2) beginnt mit dem Ersten des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestdauer dieser Mitgliedschaft beträgt ein Jahr
.§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch1. Tod
2. Austritt
3. Ablauf (Gastmitgliedschaft § 5 Ziff. 5)
4. Ausschluss.
§ 9 Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss schriftlich, bis spätestens 15.November des laufenden Jahres, beim Vorstand eingegangen sein.Ist die Mindestdauer der Mitgliedschaft von einem Jahr nicht erfüllt, bleibt die Forderung des Vereins auf Zahlung des Jahresbeitrages dennoch bestehen.Die Austrittserklärung muss eigenhändig, bei Jugendlichen von einem gesetzlichen Vertreter, unterschrieben sein.Das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände des Vereins (Vereinspokale usw.) unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 10 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:1. bei grobem vorsätzlichen Verstoß gegen die Vereinssatzung
2. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen
3. wegen Nichtachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins
5. wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht über ein Jahr.Für den Ausschluss muss mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder stimmen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig. Will der Ausgeschlossene von diesem Recht Gebrauch machen, hat er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Bezüglich der Rückgabe von Vereinseigentum gilt § 9 1.Abs. entsprechend.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Einschränkungen ergeben sich für fördernde Mitglieder.
Der Vorstand kann die Teilnahme am Sportbetrieb von der Vorlage eines sportärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Das Zeugnis darf nicht älter als einen Monat sein.Jedes Mitglied über 16 Jahren ist bei Mitgliederversammlungen antrags- und stimmberechtigt und hat das aktive und passive Wahlrecht.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.Mitgliedern unter 16 Jahren, korporative Mitglieder und Gastmitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt und besitzen das Antrags- und Rederecht. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Übungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:1. die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände anzuerkennen
2. die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu beachten
3. den Weisungen der Abteilungs- und Übungsleiter im Rahmen des Sportbetriebes zu folgen
4. die Mitgliederbeiträge gem. § 13 fristgerecht zu bezahlen
5. sich die bei Wettkämpfen vorgeschriebene Sportkleidung und Sportgeräte zu beschaffen
6. das Vereinsinteresse zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht
7. Clubeigentum und vom Club benutzte Einrichtungen pfleglich zu behandeln
8. die übernommenen Ämter gewissenhaft auszufüllen.
III. Beiträge und Haftung
§ 13 Beiträge
Alle Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.Für die Aufnahme in den Verein oder eine seiner Sparten kann der Vorstand eine Aufnahmegebühr beschließen. Für die Benutzung bestimmter Vereinseinrichtungen können Zusatzbeiträge, für zusätzliche Kurse Sonderbeiträge erhoben werden.
Der Vorstand vereinbart mit den korporativen Mitgliedern die Höhe des Beitrages.Mitgliedsbeiträge (Grund- und Zusatzbeiträge) sind Jahresbeiträge. Sie werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig, Sonderbeiträge sind vor Beginn des jeweiligen Kurses fällig. Die Beiträge der Gastmitglieder sind bei Stellung des Aufnahmeantrages sofort fällig. Von säumigen Beitragszahlern wird eine Mahngebühr erhoben.Beiträge aller Art können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden. Auch ein Zurückhaltungsrecht ist unzulässig.Grundbeiträge sowie Zusatzbeiträge für die Mitgliedschaft in einzelnen Sparten werden von der Mitgliederversammlung, andere Sonderbeiträge sowie Aufnahme- und Verwaltungsgebühren vom Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, vom Vorstand für die von ihm festgesetzten Beiträge eine Begründung zu verlangen.Mitgliedern, die in Not sind, können auf Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder gänzlich erlassen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.Bei vom Verein nicht zu vertretenden Ausfällen von Übungsstunden und Kursen ist eine Rückerstattung von Beiträgen nicht möglich.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 14 Haftung
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur im Rahmen der Vereinshaftpflicht und Sportunfallversicherung.Für Schäden, die ein Mitglied verursacht hat, haftet das Mitglied, soweit nicht Versicherungsschutz über den Versicherungsvertrag des Vereins besteht.
Für Schäden, die ein Mitglied an Vereinsvermögen verursacht hat, kann das Mitglied haftbar gemacht werden.
IV. Die Vertretungen und Verwaltung des Vereins
§ 15 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 16 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt und soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres einberufen werden.
Sie hat neben den in der Satzung festgelegten Aufgaben den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstands und den Revisionsbericht entgegenzunehmen.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % gemäß § 11 stimmberechtigte Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand stellen.Mitgliederversammlungen sind, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Erwerb bzw. Veräußerung unbeweglichen Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind vor Zusammentritt der Versammlung schriftlich einzureichen.Die Mitgliederversammlung hat außer den in der Satzung festgelegten Aufgaben über Satzungsänderungen sowie über Erwerb oder Veräußerung unbeweglichen Vereinsvermögens zu beschließen.
§ 17 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens sechs, höchstens zehn Vorstandsmitgliedern, die Kraft ihres Amtes Vorsitzende ihres Fachausschusses sind.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik.Die/der Vorsitzende repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.
Er leitet die Mitgliederversammlung.
Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstands.
Er überwacht die Einhaltung der Satzung.
Er hat für die Einhaltung der Versammlungsbeschlüsse Sorge zu tragen.Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere die folgenden Bereiche wahrzunehmen:
Sport und Freizeit
Finanz-, Steuer-, Versicherungs- und Vermögensfragen
Liegenschaften und Technik
Öffentlichkeitsarbeit
Allgemeine Verwaltung und Organisation
Wirtschafts- und Personalfragen.Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom Vorstand Mitarbeiter herangezogen werden.Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt.Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist. Eine Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich. Das berufene Vorstandsmitglied muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Vorstand regelt die Vertretung des Vorsitzenden durch ein Vorstandsmitglied, bzw. der Vorstandsmitglieder untereinander.Die/der Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied gem. § 26 Abs. 2 BGB, im Verhinderungsfall der benannte Stellvertreter.
Die/der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter kann an allen Ausschuss- und Kommissionssitzungen mit Sitz und Stimme teilnehmen. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben Teilnahmerecht.
§ 18 Ausschüsse und Kommissionen
Soweit erforderlich, werden Fachausschüsse gebildet. Sie beraten und unterstützen den Vorstand aus ihrem jeweiligen Bereich und bereiten Beschlüsse vor.Den Vorsitz eines Fachausschusses übernimmt das von der Mitgliederversammlung gewählte zuständige Vorstandsmitglied. Der stellvertretende Vorsitzende jedes Fachausschusses wird von den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses aus ihrer Mitte gewählt.
Die Mitglieder der Fachausschüsse, die in der Regel nicht mehr als sieben Mitglieder haben sollen, werden vom Vorstand auf ein Jahr berufen.Der Fachausschuss Sport und Freizeit ist zuständig für alle im Verein betriebenen Sportarten, Freizeitkurse sowie Fahrten und Veranstaltungen. Unter seiner Führung arbeiten fachbezogene Unterkommissionen, deren Vorsitzende Mitglieder im Fachausschuss sind.Der Fachausschuss Finanz-, Steuer-, Versicherungs- und Vermögensfragen legt die Grundsätze für die Finanzwirtschaft des Vereins fest, erarbeitet den Haushaltsentwurf, verwaltet das Vermögen und steht dem Vorstand in allen Sachfragen bei.Der Fachausschuss Liegenschaften und Technik ist für die Erhaltung und den Ausbau der Anlagen des Vereins zuständig.Der Fachausschuss Öffentlichkeitsarbeit ist für vereinsinterne und öffentliche V eranstaltungen, für die vereinsinternen Mitteilungen, für den Kontakt zu den Meinungsbildnern, für die Mitgliederbetreuung zuständig.Der Ausschuss für Wirtschafts- und Personalfragen ist zuständig für die Wirtschaftsbetriebe des Vereins und für Personalfragen dieser Betriebe sowie für Übungsleiterfragen.Für übergreifende Aufgaben und Sonderaufgaben können vom Vorstand Kommissionen gebildet werden.
§ 19 Jugendleiter
Die Mitglieder unter 18 Jahren wählen in einer Jugendversammlung zwischen zwei und fünf Jugendleiter auf ein Jahr.
Die Einladung zur Jugendversammlung erfolgt durch die Jugendleiter, es gelten die Bestimmungen des § 16 entsprechend.Die Aufgaben der Jugendleiter besteht u.a. darin, die Jugendarbeit innerhalb des Vereins zu koordinieren, besondere Jugendverstaltungen zu organisieren, die Interessen der Jugendlichen in den Vereinsgremien zu vertreten sowie den Schwimmclub in den Jugendorganisationen außerhalb des Vereins (z.B. Jugendring) zu repräsentieren.
Die gewählten Jugendleiter sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen beratend und an allen Ausschuss- und Kommissionssitzungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen.
§ 20 Ehrungen
Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand ausgezeichnet werden.
§ 21 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden von der Jahreshauptversammlung jährlich mindestens zwei Personen gewählt. Die Amtszeit beträgt mindestens ein Jahr, höchstens zwei Jahre. Diese Personen dürfen weder dem Vorstand noch dem Fachausschuss Finanz-, Steuer-, Versicherungs- und Vermögensfragen angehören.
§ 22 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschließt oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so entscheidet die nächste, innerhalb von vier Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.Die Versammlung ernennt zur Abwicklung der Vereinsgeschäfte zwei Liquidatoren.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Oberursel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.
§ 1 Name und Sitz
Der am 20.4.1958 gegründete Verein führt den Namen "Schwimmclub Oberursel 1958 e. V." (SCO) und hat seinen Sitz in Oberursel/Ts.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, militärischen, beruflichen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen.Zu diesem Zweck betreibt und fördert er
- den Breiten- und Leistungssport, bevorzugt im Bereich des Schwimmsportes
- die sportliche Freizeitgestaltung durch ein Angebot
altersgemäßer Sportarten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Schulen und kommunalen Institutionen
- die aktive Freizeitgestaltung
- nationale und internationale Begegnungen.
Die Jugendarbeit soll dabei vorrangig betrieben werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der "Schwimmclub Oberursel 1958 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VereinsEs darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern über 16 Jahren
2. jugendlichen Mitgliedern unter 16 Jahren
3. Ehrenmitgliedern
4. korporativen Mitgliedern
5. Gastmitgliedern. Gastmitglieder sind Personen, die dem Verein nur für eine bestimmte Zeit angehören.
6. fördernden Mitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden, ausgenommen § 5 Ziff. 3.
3. Bei Minderjährigen muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.
4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Es sollen nur solche Personen vorgeschlagen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens zehn Jahre Mitglied des Vereins sind.
5. Die Gastmitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung, aus der die Dauer hervorgeht, und der Bezahlung des jeweiligen Beitrages erworben.
6. Der Erwerb der korporativen Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages.
7. Die fördernde Mitgliedschaft kann beim Vorstand schriftlich beantragt werden und enthält die Erklärung, das sportliche Angebot des Vereins nicht zu nutzen. Für diese Mitglieder kann die Mitgliederversammlung einen verminderten Jahresbeitrag beschließen.
8. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung des Vereins sowie die der übergeordneten Verbände anerkannt.
§ 7 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft tritt in Kraft, wenn sie der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang ablehnt und die einmalige Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag entrichtet wurden. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.Die Mitgliedschaft von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern (§ 5 Ziff. 1 und 2) beginnt mit dem Ersten des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestdauer dieser Mitgliedschaft beträgt ein Jahr
.§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch1. Tod
2. Austritt
3. Ablauf (Gastmitgliedschaft § 5 Ziff. 5)
4. Ausschluss.
§ 9 Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss schriftlich, bis spätestens 15.November des laufenden Jahres, beim Vorstand eingegangen sein.Ist die Mindestdauer der Mitgliedschaft von einem Jahr nicht erfüllt, bleibt die Forderung des Vereins auf Zahlung des Jahresbeitrages dennoch bestehen.Die Austrittserklärung muss eigenhändig, bei Jugendlichen von einem gesetzlichen Vertreter, unterschrieben sein.Das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände des Vereins (Vereinspokale usw.) unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 10 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:1. bei grobem vorsätzlichen Verstoß gegen die Vereinssatzung
2. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen
3. wegen Nichtachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins
5. wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht über ein Jahr.Für den Ausschluss muss mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder stimmen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig. Will der Ausgeschlossene von diesem Recht Gebrauch machen, hat er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Bezüglich der Rückgabe von Vereinseigentum gilt § 9 1.Abs. entsprechend.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Einschränkungen ergeben sich für fördernde Mitglieder.
Der Vorstand kann die Teilnahme am Sportbetrieb von der Vorlage eines sportärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Das Zeugnis darf nicht älter als einen Monat sein.Jedes Mitglied über 16 Jahren ist bei Mitgliederversammlungen antrags- und stimmberechtigt und hat das aktive und passive Wahlrecht.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.Mitgliedern unter 16 Jahren, korporative Mitglieder und Gastmitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt und besitzen das Antrags- und Rederecht. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Übungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:1. die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände anzuerkennen
2. die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu beachten
3. den Weisungen der Abteilungs- und Übungsleiter im Rahmen des Sportbetriebes zu folgen
4. die Mitgliederbeiträge gem. § 13 fristgerecht zu bezahlen
5. sich die bei Wettkämpfen vorgeschriebene Sportkleidung und Sportgeräte zu beschaffen
6. das Vereinsinteresse zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht
7. Clubeigentum und vom Club benutzte Einrichtungen pfleglich zu behandeln
8. die übernommenen Ämter gewissenhaft auszufüllen.
III. Beiträge und Haftung
§ 13 Beiträge
Alle Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.Für die Aufnahme in den Verein oder eine seiner Sparten kann der Vorstand eine Aufnahmegebühr beschließen. Für die Benutzung bestimmter Vereinseinrichtungen können Zusatzbeiträge, für zusätzliche Kurse Sonderbeiträge erhoben werden.
Der Vorstand vereinbart mit den korporativen Mitgliedern die Höhe des Beitrages.Mitgliedsbeiträge (Grund- und Zusatzbeiträge) sind Jahresbeiträge. Sie werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig, Sonderbeiträge sind vor Beginn des jeweiligen Kurses fällig. Die Beiträge der Gastmitglieder sind bei Stellung des Aufnahmeantrages sofort fällig. Von säumigen Beitragszahlern wird eine Mahngebühr erhoben.Beiträge aller Art können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden. Auch ein Zurückhaltungsrecht ist unzulässig.Grundbeiträge sowie Zusatzbeiträge für die Mitgliedschaft in einzelnen Sparten werden von der Mitgliederversammlung, andere Sonderbeiträge sowie Aufnahme- und Verwaltungsgebühren vom Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, vom Vorstand für die von ihm festgesetzten Beiträge eine Begründung zu verlangen.Mitgliedern, die in Not sind, können auf Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder gänzlich erlassen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.Bei vom Verein nicht zu vertretenden Ausfällen von Übungsstunden und Kursen ist eine Rückerstattung von Beiträgen nicht möglich.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 14 Haftung
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur im Rahmen der Vereinshaftpflicht und Sportunfallversicherung.Für Schäden, die ein Mitglied verursacht hat, haftet das Mitglied, soweit nicht Versicherungsschutz über den Versicherungsvertrag des Vereins besteht.
Für Schäden, die ein Mitglied an Vereinsvermögen verursacht hat, kann das Mitglied haftbar gemacht werden.
IV. Die Vertretungen und Verwaltung des Vereins
§ 15 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 16 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt und soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres einberufen werden.
Sie hat neben den in der Satzung festgelegten Aufgaben den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstands und den Revisionsbericht entgegenzunehmen.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % gemäß § 11 stimmberechtigte Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand stellen.Mitgliederversammlungen sind, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Erwerb bzw. Veräußerung unbeweglichen Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind vor Zusammentritt der Versammlung schriftlich einzureichen.Die Mitgliederversammlung hat außer den in der Satzung festgelegten Aufgaben über Satzungsänderungen sowie über Erwerb oder Veräußerung unbeweglichen Vereinsvermögens zu beschließen.
§ 17 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens sechs, höchstens zehn Vorstandsmitgliedern, die Kraft ihres Amtes Vorsitzende ihres Fachausschusses sind.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik.Die/der Vorsitzende repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.
Er leitet die Mitgliederversammlung.
Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstands.
Er überwacht die Einhaltung der Satzung.
Er hat für die Einhaltung der Versammlungsbeschlüsse Sorge zu tragen.Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere die folgenden Bereiche wahrzunehmen:
Sport und Freizeit
Finanz-, Steuer-, Versicherungs- und Vermögensfragen
Liegenschaften und Technik
Öffentlichkeitsarbeit
Allgemeine Verwaltung und Organisation
Wirtschafts- und Personalfragen.Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom Vorstand Mitarbeiter herangezogen werden.Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt.Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist. Eine Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich. Das berufene Vorstandsmitglied muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Vorstand regelt die Vertretung des Vorsitzenden durch ein Vorstandsmitglied, bzw. der Vorstandsmitglieder untereinander.Die/der Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied gem. § 26 Abs. 2 BGB, im Verhinderungsfall der benannte Stellvertreter.
Die/der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter kann an allen Ausschuss- und Kommissionssitzungen mit Sitz und Stimme teilnehmen. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben Teilnahmerecht.
§ 18 Ausschüsse und Kommissionen
Soweit erforderlich, werden Fachausschüsse gebildet. Sie beraten und unterstützen den Vorstand aus ihrem jeweiligen Bereich und bereiten Beschlüsse vor.Den Vorsitz eines Fachausschusses übernimmt das von der Mitgliederversammlung gewählte zuständige Vorstandsmitglied. Der stellvertretende Vorsitzende jedes Fachausschusses wird von den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses aus ihrer Mitte gewählt.
Die Mitglieder der Fachausschüsse, die in der Regel nicht mehr als sieben Mitglieder haben sollen, werden vom Vorstand auf ein Jahr berufen.Der Fachausschuss Sport und Freizeit ist zuständig für alle im Verein betriebenen Sportarten, Freizeitkurse sowie Fahrten und Veranstaltungen. Unter seiner Führung arbeiten fachbezogene Unterkommissionen, deren Vorsitzende Mitglieder im Fachausschuss sind.Der Fachausschuss Finanz-, Steuer-, Versicherungs- und Vermögensfragen legt die Grundsätze für die Finanzwirtschaft des Vereins fest, erarbeitet den Haushaltsentwurf, verwaltet das Vermögen und steht dem Vorstand in allen Sachfragen bei.Der Fachausschuss Liegenschaften und Technik ist für die Erhaltung und den Ausbau der Anlagen des Vereins zuständig.Der Fachausschuss Öffentlichkeitsarbeit ist für vereinsinterne und öffentliche V eranstaltungen, für die vereinsinternen Mitteilungen, für den Kontakt zu den Meinungsbildnern, für die Mitgliederbetreuung zuständig.Der Ausschuss für Wirtschafts- und Personalfragen ist zuständig für die Wirtschaftsbetriebe des Vereins und für Personalfragen dieser Betriebe sowie für Übungsleiterfragen.Für übergreifende Aufgaben und Sonderaufgaben können vom Vorstand Kommissionen gebildet werden.
§ 19 Jugendleiter
Die Mitglieder unter 18 Jahren wählen in einer Jugendversammlung zwischen zwei und fünf Jugendleiter auf ein Jahr.
Die Einladung zur Jugendversammlung erfolgt durch die Jugendleiter, es gelten die Bestimmungen des § 16 entsprechend.Die Aufgaben der Jugendleiter besteht u.a. darin, die Jugendarbeit innerhalb des Vereins zu koordinieren, besondere Jugendverstaltungen zu organisieren, die Interessen der Jugendlichen in den Vereinsgremien zu vertreten sowie den Schwimmclub in den Jugendorganisationen außerhalb des Vereins (z.B. Jugendring) zu repräsentieren.
Die gewählten Jugendleiter sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen beratend und an allen Ausschuss- und Kommissionssitzungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen.
§ 20 Ehrungen
Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand ausgezeichnet werden.
§ 21 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden von der Jahreshauptversammlung jährlich mindestens zwei Personen gewählt. Die Amtszeit beträgt mindestens ein Jahr, höchstens zwei Jahre. Diese Personen dürfen weder dem Vorstand noch dem Fachausschuss Finanz-, Steuer-, Versicherungs- und Vermögensfragen angehören.
§ 22 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschließt oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so entscheidet die nächste, innerhalb von vier Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.Die Versammlung ernennt zur Abwicklung der Vereinsgeschäfte zwei Liquidatoren.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Oberursel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.